Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Einspruch gegen den am [Datum] erlassenen Vollstreckungsbescheid, Geschäftszeichen [Nummer] mit folgender Begründung:
Die vom Gläubiger [Unternehmen] geltend gemachte Forderung in Höhe von [Betrag] Euro habe ich mit Zahlung vom [Datum] vollständig beglichen. Als Nachweis hierfür lege ich eine Kopie des Kontoauszugs bei, auf dem die geleistete Zahlung eindeutig dokumentiert ist.
Weitere Ansprüche seitens des Gläubigers bestehen nicht. Insofern ist eine Vollstreckung hinfällig.
Rein vorsorglich beantrage ich hiermit dennoch die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Vielen Dank.
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Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid
Mit Erlass eines Vollstreckungsbescheids hat der Gläubiger einen Vollstreckungstitel erwirkt, mit dem er Zwangsvollstreckung (z. B. Pfändung) betreiben kann. Hat der Schuldner Einspruch gem. § 700 ZPO eingelegt, kann er gleichzeitig beantragen, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird. Versäumt der Schuldner den Einspruch, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig.
Frist: 2 Wochen ab Zustellung
Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids beim Gericht eingehen. Versäumte Fristen können nur in Ausnahmefällen durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden (§ 233 ZPO). Handeln Sie daher unverzüglich.
Wohin geht der Einspruch?
Der Einspruch ist beim Mahngericht (dem Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat) einzureichen – nicht beim Gläubiger oder dessen Anwalt. Das zuständige Gericht ist auf dem Vollstreckungsbescheid selbst angegeben.
Mögliche Einspruchsgründe
- Die Forderung wurde bereits bezahlt
- Die Forderung ist dem Grunde nach nicht berechtigt (keine Vertragspflicht, kein Schaden)
- Der geforderte Betrag ist zu hoch (falsche Berechnung, überhöhte Zinsen)
- Verjährung der Forderung (§§ 195 ff. BGB)
- Aufrechnung mit einer Gegenforderung
Was passiert nach dem Einspruch?
Wird der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt, wird die Sache an das zuständige Streitgericht abgegeben. Das Verfahren wird dann als reguläres Klageverfahren fortgeführt. Sie erhalten eine Aufforderung, Ihre Einwände zu begründen und Beweise vorzulegen. In dieser Phase sollten Sie prüfen, ob Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen möchten.
Häufige Fragen
Brauche ich einen Anwalt für den Einspruch?
Den Einspruch selbst können Sie ohne Anwalt einlegen. Sobald das Verfahren aber an ein Streitgericht abgegeben wird, kann Anwaltszwang bestehen (bei Landgericht ab 5.000 € Streitwert). Für das Amtsgericht (bis 5.000 €) besteht kein Anwaltszwang.
Muss ich Beweise beilegen?
Beim Einspruch selbst ist keine Begründung erforderlich – die Einlegung genügt. Beweise und Begründungen sind im späteren Klageverfahren einzureichen. Es empfiehlt sich jedoch, vorhandene Nachweise (z. B. Zahlungsbelege) direkt beizufügen, um eine schnelle Einstellung der Vollstreckung zu erreichen.
Gilt auch für
Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft Mai 2026.
Die Musterschreiben dienen als Formulierungshilfe. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen und Adressen. Die Schreiben sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.