Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich, [Vor- und Nachname], wohnhaft in [Straße und Hausnummer, PLZ Ort], geb. am [Datum] mit Personalausweisnummer [Nr.], übernehme die Bürgschaft für alle Forderungen des Vermieters [Vor- und Nachname] gegen Frau/Herrn/meinen Sohn/meine Tochter [Vor- und Nachname], geb. am [Datum] mit Personalausweisnummer [Nr.], als Mieter der Wohnung [Straße und Hausnummer] in [PLZ Ort].
Ich verpflichte mich stellvertretend für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus obigem Mietvertrag ergeben. Im Falle einer überfälligen Mietzinszahlung werde ich vom Eigentümer direkt informiert.
Mit dem Ende des drei Jahre dauernden Mietvertrags oder einer vorzeitigen ordentlichen Kündigung der Wohnung, wird diese Bürgschaftserklärung automatisch unwirksam.
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Elternbürgschaft für den Mietvertrag
Eine Elternbürgschaft (Mietbürgschaft) ist eine Bürgschaftserklärung, mit der Eltern gegenüber dem Vermieter für die Erfüllung aller mietvertraglichen Pflichten ihres Kindes einstehen – also für Mietzahlungen, Nebenkosten und eventuelle Schäden an der Wohnung. Sie wird häufig verlangt, wenn das Kind kein eigenes geregeltes Einkommen nachweisen kann (z. B. Studenten, Auszubildende, Berufseinsteiger).
Rechtlicher Rahmen (§ 765 BGB)
Die Elternbürgschaft ist eine Bürgschaft im Sinne des § 765 BGB. Sie muss zwingend schriftlich abgegeben und eigenhändig unterschrieben werden (§ 766 BGB) – eine digitale oder mündliche Erklärung ist unwirksam. Eine notarielle Beurkundung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann aber von manchen Vermietern verlangt werden.
Einfache vs. selbstschuldnerische Bürgschaft
Vermieter verlangen in der Praxis fast immer eine selbstschuldnerische Bürgschaft (§ 773 BGB): Der Bürge verzichtet dabei auf die sogenannte Einrede der Vorausklage – der Vermieter kann den Bürgen sofort in Anspruch nehmen, ohne zunächst rechtlich gegen den Mieter vorgehen zu müssen. Akzeptiert der Vermieter eine einfache Bürgschaft, muss er zuerst versuchen, die Forderung beim Mieter beizutreiben.
Haftungsobergrenze empfehlenswert
Es empfiehlt sich, in der Bürgschaftserklärung einen Höchstbetrag festzulegen (z. B. 6 Monatsmieten inkl. Nebenkosten), um das Haftungsrisiko zu begrenzen. Ohne Haftungsdeckel haftet der Bürge grundsätzlich mit dem gesamten Privatvermögen für alle Mietschulden der Laufzeit.
Was muss eine Elternbürgschaft enthalten?
- Vollständige Daten der Eltern (Bürgen): Name, Adresse, ggf. Geburtsdatum
- Vollständige Daten des Kindes (Hauptmieter)
- Genaue Bezeichnung des Mietobjekts (Adresse, Mietbeginn)
- Ggf. Haftungshöchstbetrag
- Angabe: selbstschuldnerisch oder einfache Bürgschaft
- Datum und eigenhändige Unterschrift beider Elternteile (falls beide bürgen)
Häufige Fragen
Gilt die Bürgschaft auch bei unbefristeten Mietverträgen?
Ja. Bei unbefristeten Mietverträgen gilt die Bürgschaft bis zur Beendigung des Mietverhältnisses oder bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag. Eine automatische zeitliche Begrenzung greift nur, wenn dies ausdrücklich in der Bürgschaftsurkunde vereinbart wurde.
Können beide Elternteile gleichzeitig bürgen?
Ja. Bürgen beide Elternteile gemeinsam, haften sie als Gesamtschuldner – der Vermieter kann sich an beide wenden und den vollen Betrag von einem einfordern. Es ist daher wichtig, dass beide Elternteile die Bürgschaftsurkunde unterschreiben, wenn beide haften sollen.
Gilt auch für
Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft Mai 2026.
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