Sehr geehrte Damen und Herren,
am [Datum] reiste ich mit Ihrer Fluggesellschaft von [Abflughafen] nach [Zielflughafen] (Flugnummer: [Nr.], Gepäcknummer: [Nr.]).
Bei Aufgabe meines Reisegepäcks wies dieses keinerlei Beschädigungen auf. Bei Ankunft in [Zielflughafen] war mein Koffer wie folgt beschädigt:
- [z. B. Kratzer, Dellen an der Außenhülle]
- [Schloss beschädigt / Rollen abgebrochen]
Den Schaden habe ich umgehend am Schalter Ihrer Fluggesellschaft gemeldet und dokumentiert. Fotos des beschädigten Koffers lege ich diesem Schreiben bei.
Gemäß Art. 31 des Montrealer Übereinkommens erhebe ich hiermit fristgerecht Einspruch. Der Neuwert des Koffers beträgt [Betrag] €. Für die entstandene Beschädigung fordere ich Schadensersatz in Höhe von [Betrag] €. Ich bitte Sie, den Betrag innerhalb von 14 Tagen auf mein Konto (IBAN: [IBAN]) zu überweisen.
Sollte ich bis zum [Datum] keine Rückmeldung erhalten, behalte ich mir vor, weitere rechtliche Schritte einzuleiten.
Vielen Dank für Ihre Bearbeitung.
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Gepäckschaden bei der Fluggesellschaft reklamieren – Fristen, Ansprüche und Musterbrief
Sofortmaßnahmen am Flughafen
Wer einen Gepäckschaden entdeckt, muss sofort am Flughafen handeln – noch bevor er das Gebäude verlässt. Jede Verzögerung kann die Durchsetzung Ihrer Ansprüche erschweren:
- Schaden sofort melden – Gehen Sie direkt zum Schalter der Fluggesellschaft oder zur Gepäckausgabe (Lost & Found) und melden Sie den Schaden noch vor dem Verlassen des Flughafens.
- PIR-Protokoll ausfüllen lassen – Bestehen Sie auf einem Property Irregularity Report (PIR) bzw. Schadensprotokoll. Ohne dieses Dokument ist eine spätere Reklamation kaum durchsetzbar.
- Schaden fotografieren – Dokumentieren Sie alle Beschädigungen mit möglichst vielen Fotos aus verschiedenen Winkeln, inkl. Gepäcketikett und Schadensbild.
- Belege aufbewahren – Boardingkarte, Gepäckschein und PIR-Protokoll müssen der schriftlichen Reklamation beigefügt werden.
- Schriftliche Reklamation senden – Nutzen Sie das Musterschreiben auf dieser Seite und senden Sie es per Einschreiben mit Rückschein innerhalb der gesetzlichen Frist.
Gesetzliche Fristen (Montrealer Übereinkommen)
Die Anspruchsfristen sind in Art. 31 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) geregelt und sind zwingend einzuhalten:
| Schadensfall | Reklamationsfrist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Beschädigtes Gepäck | 7 Tage ab Erhalt | Art. 31 Abs. 2 MÜ |
| Verspätetes Gepäck | 21 Tage ab Übergabe | Art. 31 Abs. 2 MÜ |
| Verlorenes Gepäck | 2 Jahre (gilt nach 21 Tagen als verloren) | Art. 35 MÜ |
Achtung: Die Frist beginnt mit dem tatsächlichen Erhalt des Gepäcks – nicht mit dem Flugtag. Wer die Frist versäumt, verliert seinen Anspruch gegen die Fluggesellschaft.
Haftungsobergrenze und Entschädigungshöhe
Die maximale Entschädigung für Gepäckschäden ist im Montrealer Übereinkommen begrenzt. Nach Art. 22 Abs. 2 MÜ haftet die Fluggesellschaft pro Passagier für höchstens 1.288 Sonderziehungsrechte (SZR) – das entspricht derzeit ca. 1.550 € (Stand: 2026); der genaue Betrag schwankt mit dem Wechselkurs.
Was wird erstattet?
- Reparaturkosten – wenn der Koffer reparierbar ist (bevorzugte Option der Airlines)
- Zeitwert – bei Totalschaden; der Neuwert wird in der Regel nicht erstattet
- Inhalt des Koffers – schwieriger durchsetzbar; lückenlose Belege erforderlich
Was wird nicht erstattet:
- Normale Gebrauchsspuren und vorhandene Vorschäden
- Zerbrechliche oder schlecht verpackte Gegenstände (Mitverschulden)
- Schäden, die durch mangelhafte eigene Verpackung entstanden sind
Tipp Zeitwertnachweis: Bei Totalschaden erstattet die Airline in der Regel den Zeitwert des Koffers – nicht den Kaufpreis. Bewahren Sie Kaufbelege auf und notieren Sie das Kaufdatum, um den Zeitwert glaubhaft nachweisen zu können. Ohne Beleg schätzt die Airline eigenmächtig.
Tipp Excess Valuation: Wer wertvolle Gegenstände aufgibt, kann beim Check-in eine höhere Haftungssumme (Excess Valuation) gegen Aufpreis deklarieren.
Alternative Streitbeilegung und weitere Schritte
Reagiert die Fluggesellschaft nicht oder lehnt sie Ihren Anspruch ab, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) – kostenlose außergerichtliche Streitbeilegung für Flugreisende in Deutschland; erreichbar unter soep-online.de
- Europäische ODR-Plattform – für grenzüberschreitende Streitigkeiten innerhalb der EU unter ec.europa.eu/consumers/odr
- Kreditkartenrückbuchung – wenn das Ticket per Kreditkarte bezahlt wurde, kann eine Chargeback-Anfrage bei der Kartengesellschaft sinnvoll sein
- Reisegepäckversicherung – prüfen Sie, ob Ihre Reiseversicherung oder Hausratversicherung Gepäckschäden abdeckt
- Klage beim zuständigen Gericht – als letztes Mittel; für Beträge bis 5.000 € ist das Amtsgericht zuständig
Häufige Fragen (FAQ)
Was tun, wenn ich den Schaden erst zu Hause bemerkt habe?
Die 7-Tages-Frist nach Art. 31 MÜ gilt auch dann, wenn der Schaden erst später entdeckt wird – sofern er bei Übergabe bereits vorhanden war. Melden Sie den Schaden umgehend schriftlich an die Fluggesellschaft, sobald Sie ihn bemerken. Reichen Sie Fotos als Beleg ein. Eine Meldung allein per Telefon genügt nicht.
Kann ich mehr als 1.288 SZR verlangen?
Die Haftungsobergrenze von 1.288 SZR ist bindend, es sei denn, Sie haben beim Check-in eine höhere Haftungssumme deklariert (Excess Valuation). Liegt der tatsächliche Schaden darunter, zahlt die Airline nur den nachgewiesenen Schaden. Liegt er darüber, ist die Erstattung auf die Obergrenze begrenzt – außer bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit der Airline.
Gilt das Montrealer Übereinkommen für alle Flüge?
Das Montrealer Übereinkommen gilt für alle internationalen Flüge zwischen den über 130 Unterzeichnerstaaten (u. a. alle EU-Länder, USA, Kanada, Australien). Für rein inländische Flüge in Deutschland kann das nationale Luftverkehrsrecht gelten, das jedoch ähnliche Schutzstandards bietet.
Übernimmt die Reiseversicherung den Schaden?
Viele Reisegepäckversicherungen greifen ergänzend zur Airline-Haftung: Sie können die Differenz zwischen tatsächlichem Schaden und Airline-Erstattung decken oder höhere Deckungssummen bieten. Melden Sie den Schaden auch Ihrer Versicherung innerhalb der dortigen Meldefristen.
Rechtliche Grundlagen
- Montrealer Übereinkommen (MÜ) – Art. 17, 22, 31, 35
- EU-Verordnung (EG) Nr. 889/2002 – Haftung bei Gepäckschäden
Gilt auch für
Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft Mai 2026.
Die Musterschreiben dienen als Formulierungshilfe. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen und Adressen. Die Schreiben sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.