Negativbescheinigung Insolvenz – Vorlage & Musterbrief

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte Sie, mir eine schriftliche Bescheinigung per Post zu senden, dass bezüglich meiner Person [Ihr Name], geboren am [Datum] kein Insolvenzverfahren anhängig ist. Die Kopien des Reisepasses/Ausweises und des Aufenthaltstitels sind anbei.

Die Bescheinigung brauche ich zur Vorlage bei [Behörde].

Vielen Dank.

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Negativbescheinigung Insolvenzgericht – Antrag, Zweck und Musterbrief

Was ist die Negativbescheinigung Insolvenz?

Die Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts (auch Negativattest) ist ein amtliches Dokument des zuständigen Amtsgerichts, das bescheinigt, dass gegen eine Person derzeit kein Insolvenzverfahren anhängig ist und dass in den vergangenen 5 Jahren kein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wurde (§ 26 InsO).

Das Dokument ist kein Schufa-Auskunft und kein allgemeines Bonitätszeugnis. Es bescheinigt ausschließlich den Insolvenzstatus beim jeweiligen Amtsgericht – also die lokale Insolvenzdatenbank. Wer bundesweit überprüft werden möchte, muss ggf. beim Insolvenzgericht am jeweiligen Wohnsitz, am Geschäftssitz und ggf. weiteren früheren Wohnsitzen anfragen.

Wann wird die Negativbescheinigung benötigt?

Typische Situationen, in denen Behörden oder Vertragspartner die Negativbescheinigung verlangen:

  • Gewerbeanmeldung und -ummeldung – Gewerbebehörden prüfen bei bestimmten Gewerbearten die Insolvenzfreiheit als Zuverlässigkeitsmerkmal
  • Berufszulassungen – z. B. Makler, Bauträger, Versicherungsvermittler, Taxiunternehmer (§ 34c GewO u. a.)
  • Öffentliche Ausschreibungen – Vergaberechtskonform müssen Bieter ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachweisen
  • Immobilienkauf und -finanzierung – Banken oder Notare können die Bescheinigung verlangen
  • Ausländische Behörden – bei Visaanträgen, Niederlassungsgenehmigungen oder internationalen Handelsregistern
  • Vereinsgründung / Vorstandsamt – manche Registergerichte verlangen sie als Eignungsnachweis

Nicht zu verwechseln: Schufa, Insolvenzbekanntmachungen und Negativbescheinigung

DokumentAusstellerInhalt
NegativbescheinigungAmtsgericht (Insolvenzgericht)Kein laufendes oder abgewiesenes Verfahren
Schufa-AuskunftSchufa Holding AG (privat)Kredithistorie, Zahlungsausfälle, Score
InsolvenzbekanntmachungenJustizportal (öffentlich)Laufende/kürzliche Verfahren (Selbstauskunft)

Tipp – Selbstauskunft vorab: Auf dem kostenlosen Justizportal insolvenzbekanntmachungen.de können Sie zunächst selbst prüfen, ob Einträge zu Ihrer Person vorhanden sind – bevor Sie den formellen Antrag beim Gericht stellen. Das spart Zeit, wenn unerwartete Einträge aus der Vergangenheit vorliegen.

Kosten und Bearbeitungszeit

  • Gebühr – Amtsgerichte erheben für die Negativbescheinigung in der Regel eine Gebühr von ca. 15–30 € (je nach Bundesland und Gericht; einige Gerichte stellen sie kostenfrei aus)
  • Bearbeitungszeit – üblicherweise 1–4 Wochen; manche Gerichte bearbeiten einfache Anträge innerhalb weniger Tage, wenn der Antrag persönlich abgegeben wird
  • Gültigkeit – kein gesetzliches Verfallsdatum, aber viele Stellen akzeptieren nur Bescheinigungen, die nicht älter als 3–6 Monate sind

So stellen Sie den Antrag

  1. Zuständiges Amtsgericht ermitteln – In der Regel das Amtsgericht Ihres aktuellen Wohnsitzes (bei Privatpersonen) oder Ihres Geschäftssitzes (bei Unternehmen). Das zuständige Gericht finden Sie über das Justizportal des Bundes und der Länder.
  2. Antrag stellen – Kein amtliches Formular erforderlich; das Musterschreiben auf dieser Seite genügt. Einreichung ist persönlich, per Post oder bei vielen Gerichten per E-Mail möglich.
  3. Unterlagen beifügen – Kopie des Personalausweises oder Reisepasses; bei ausländischen Staatsangehörigen Kopie des Aufenthaltstitels. Bei Unternehmen ggf. Handelsregisterauszug.
  4. Zweck angeben – Nennen Sie im Antrag, für welche Behörde oder welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird (z. B. „zur Vorlage beim Gewerbeamt"). Das erleichtert die Bearbeitung.
  5. Gebühr entrichten – Fragen Sie vorab nach der Gebührenhöhe und ob Barzahlung, Überweisung oder Briefmarken akzeptiert werden – dies variiert je nach Gericht.

Häufige Fragen (FAQ)

Was passiert, wenn tatsächlich ein Eintrag besteht?

Das Gericht stellt dann keine Negativbescheinigung aus, sondern teilt den Eintrag mit. In diesem Fall können Sie prüfen, ob das Verfahren bereits abgeschlossen und die Restschuldbefreiung erteilt wurde (§ 300 InsO). Manche Behörden akzeptieren nach Abschluss des Verfahrens eine Bescheinigung über die erteilte Restschuldbefreiung als gleichwertigen Nachweis.

Gilt die Bescheinigung bundesweit?

Nein. Die Negativbescheinigung bezieht sich nur auf das Insolvenzgericht des jeweiligen Amtsgerichts. Wer mehrere Wohnsitze hatte oder ein Unternehmen an verschiedenen Standorten betrieb, muss ggf. mehrere Bescheinigungen von verschiedenen Amtsgerichten einholen. Manche Behörden akzeptieren als Alternative eine Selbstauskunft über das Insolvenzbekanntmachungsportal.

Kann ich die Bescheinigung für eine GmbH oder ein Unternehmen beantragen?

Ja. Juristische Personen (GmbH, AG, UG) können ebenfalls eine Negativbescheinigung beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Gesellschaft. Als Nachweis der Vertretungsbefugnis ist ein aktueller Handelsregisterauszug beizufügen.

Ist die Negativbescheinigung dasselbe wie ein Führungszeugnis?

Nein. Das Führungszeugnis (Bundeszentralregister) enthält strafrechtliche Einträge und wird beim Einwohnermeldeamt beantragt. Die Negativbescheinigung Insolvenz enthält ausschließlich Angaben zu Insolvenzverfahren und wird beim Amtsgericht beantragt. Viele Behörden verlangen beide Dokumente nebeneinander.

Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft Mai 2026.

Die Musterschreiben dienen als Formulierungshilfe. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen und Adressen. Die Schreiben sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.