Rückkehr aus Elternzeit mit Teilzeit

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich, nach Ablauf meiner Elternzeit am XXX, Teilzeitarbeit gem. § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.

Ich möchte ab dem XXX vorerst eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von XXX Wochenstunden ausüben, um mich besser meiner Familie zu widmen.

Die Verteilung der Arbeitszeit beantrage ich wie folgt: Montag - Freitag von XXX bis XXX Uhr.

Ich bitte Sie höflich meinen Teilzeitantrag bis zum XXX positiv zu bescheiden.

Vielen Dank.

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Rückkehr aus Elternzeit mit Teilzeit – Antrag & Hinweise

Wer nach der Elternzeit in Teilzeit zurückkehren möchte, kann dies auf zwei rechtlichen Grundlagen beantragen:

  • § 15 Abs. 4 BEEG: Spezifisches Teilzeitrecht während und nach der Elternzeit – der Arbeitgeber kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen
  • § 8 TzBfG: Allgemeines Teilzeitrecht – Arbeitgeber kann aus betrieblichen Gründen ablehnen

Das BEEG-Recht ist stärker – wählen Sie es bevorzugt, wenn Sie sich noch in oder kurz nach der Elternzeit befinden.

Voraussetzungen § 8 TzBfG

  • Unternehmen beschäftigt mehr als 15 Angestellte
  • Arbeitsverhältnis dauert länger als 6 Monate
  • Kein entgegenstehender betrieblicher Grund (Arbeitsablauf, Sicherheit, unverhältnismäßige Kosten)

Fristen und Form

Der Antrag muss gemäß § 8 TzBfG mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Teilzeit-Beginn gestellt werden. Nach BEEG ist die Frist kürzer – prüfen Sie § 15 Abs. 5 BEEG für die aktuellen Fristen. Der Antrag sollte schriftlich erfolgen und den gewünschten Umfang und die Lage der Arbeitszeit benennen.

Häufige Fragen

Kann ich nach Teilzeit wieder auf Vollzeit erhöhen?

Die Rückkehr zur Vollzeit ist nicht automatisch möglich. Sie können Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG beantragen, wenn Sie von vornherein eine befristete Reduzierung (1–5 Jahre) vereinbaren. Ohne Brückenteilzeit haben Sie nur einen Anspruch auf Vollzeitbehandlung, wenn ein freier Vollzeit-Arbeitsplatz vorhanden ist (§ 9 TzBfG).

Kann der Arbeitgeber den Antrag ablehnen?

Nach § 8 TzBfG kann der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen ablehnen – er muss diese aber schriftlich und spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn mitteilen. Lehnt er ohne rechtzeitige Begründung ab, gilt der Antrag als genehmigt. Nach BEEG (§ 15 Abs. 4) sind die Ablehnungsgründe noch enger gefasst.

Was, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert?

Reagiert der Arbeitgeber nicht innerhalb von 4 Wochen (nach TzBfG: innerhalb eines Monats) auf Ihren Antrag, gilt dieser als angenommen.

Ähnliche Vorlagen

Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft Juni 2026.

Die Musterschreiben dienen als Formulierungshilfe. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen und Adressen. Die Schreiben sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.