Bestätigung Elternzeit durch Arbeitgeber

Sehr geehrte(r) Mitarbeiter,

herzlichen Glückwunsch zum Nachwuchs.

Wir beziehen uns auf Ihren schriftlichen Antrag auf Elternzeit vom [Datum], mit dem Sie

Elternzeit für Ihr Kind [Name des Kindes] bis zum [Datum] beantragen.

Wir bestätigen Ihnen hiermit die beantragte Elternzeit und erwarten Sie daher freudig nach

deren Ablauf am [Datum des ersten Arbeitstages] wieder bei uns im Büro.

Zugleich machen wir hiermit von unserer Befugnis gemäß § 17 Abs.1 Satz 1 BEEG Gebrauch,

den Erholungsurlaub, der Ihnen für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat

Ihrer Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen.

Vielen Dank und eine schöne Elternzeit

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Elternzeit durch den Arbeitgeber bestätigen

Diese Vorlage dient Arbeitgebern zur schriftlichen Bestätigung einer Elternzeit nach § 16 BEEG. Das Bestätigungsschreiben enthält die gesetzlich vorgeschriebene Information über die anteilige Urlaubskürzung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG.

Urlaubskürzung während der Elternzeit (§ 17 BEEG)

Für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit darf der Arbeitgeber den Erholungsurlaub um ein Zwölftel kürzen. Diese Kürzung betrifft ausschließlich Urlaubstage, die im laufenden Kalenderjahr der Elternzeit entstehen. Nicht verbrauchter Urlaub aus dem Vorjahr bleibt davon unberührt.

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genießen während der Elternzeit besonderen Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich unzulässig – ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit) bis zum Ende der Elternzeit. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde.

Elternzeit in Teilzeit

Während der Elternzeit können Arbeitnehmer bis zu 32 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten (§ 15 BEEG). Der Teilzeitantrag muss spätestens 13 Wochen vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber eingehen. Der Arbeitgeber kann den Antrag nur bei dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Wichtiger Hinweis: Elternzeit ≠ Elterngeld

Die Elternzeit ist das Recht auf unbezahlte Freistellung vom Arbeitsverhältnis (beim Arbeitgeber zu beantragen). Das Elterngeld ist die staatliche Geldleistung zum Einkommensersatz (beim zuständigen Elterngeldamt zu beantragen). Beides muss separat beantragt werden.

Häufige Fragen für Arbeitgeber

Was ist, wenn der Arbeitnehmer die Elternzeit verlängern möchte?

Eine Verlängerung der Elternzeit ist grundsätzlich möglich und muss vom Arbeitnehmer rechtzeitig beantragt werden. Der Arbeitgeber muss zustimmen, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Eine neue Bestätigung sollte schriftlich ausgestellt werden.

Was passiert mit laufenden Sozialleistungen während der Elternzeit?

Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer bleiben während der Elternzeit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versichert, zahlen jedoch in der Regel keine Beiträge. Genauere Informationen erteilt die zuständige Krankenkasse.

Können beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen?

Ja. Beide Elternteile können gleichzeitig Elternzeit nehmen und auch gemeinsam in Teilzeit arbeiten. Die Gesamtdauer der Elternzeit pro Elternteil beträgt bis zu 3 Jahre pro Kind.

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Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft Mai 2026.

Die Musterschreiben dienen als Formulierungshilfe. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen und Adressen. Die Schreiben sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.