Ortsabwesenheit beantragen – Vorlage & Musterbrief

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beabsichtige mich in der Zeit vom [Startdatum] bis zum [Enddatum] außerhalb des in der Erreichbarkeitsanordnung definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufzuhalten.

Diesbezüglich bitte ich Sie um Zustimmung sowie um schriftliche Rückantwort bis zum [Datum], damit ich entsprechend planen kann.

Bei Ablehnung bitte ich, ebenfalls bis spätestens zum o. g. Datum, um einen schriftlich begründeten Bescheid. Vielen Dank.

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Ortsabwesenheit beantragen – ALG I, Bürgergeld und Musterbrief

Was ist Ortsabwesenheit?

Als Ortsabwesenheit gilt jeder Aufenthalt außerhalb des sogenannten orts- und zeitnahen Bereichs – also des Gebiets, das Sie innerhalb von etwa zwei Stunden erreichen können, damit die Arbeitsvermittlung Sie kurzfristig zu einem Termin oder einer Stellenvorstellung einladen kann. Dazu zählen Urlaub, Reisen und längere Abwesenheiten vom Wohnort.

Wer Arbeitslosengeld I (ALG I) bezieht, ist nach der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) der Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, ohne Voranmeldung zur Verfügung zu stehen. Wer Bürgergeld (ehemals ALG II) bezieht, unterliegt einer ähnlichen Pflicht nach dem SGB II. In beiden Fällen gilt: Ortsabwesenheit muss vor Abreise schriftlich genehmigt werden.

Höchstdauer und gesetzliche Grenzen

  • ALG I – Genehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit möglich für bis zu 3 Wochen pro Jahr (§ 2 Abs. 3 EAO); der Anspruch auf ALG I bleibt in dieser Zeit erhalten
  • Bürgergeld (SGB II) – Das Jobcenter kann Ortsabwesenheit von bis zu 3 Wochen im Kalenderjahr genehmigen; seit der Bürgergeld-Reform 2023 ist ausdrücklich geregelt, dass ein Aufenthalt im Ausland möglich ist (§ 7 Abs. 4a SGB II)
  • Auslandsaufenthalt – Bei Bürgergeld bis zu 3 Wochen Ausland pro Jahr erlaubt, sofern das Jobcenter zustimmt; bei ALG I gelten gesonderte Regelungen der BA

ALG I oder Bürgergeld – wer ist zuständig?

Je nach Leistungsart wenden Sie sich an eine andere Stelle:

MerkmalALG IBürgergeld (SGB II)
Zuständige StelleBundesagentur für Arbeit (BA)Jobcenter
RechtsgrundlageErreichbarkeitsanordnung (EAO)§ 7 Abs. 4a SGB II
Höchstdauer3 Wochen/Jahr3 Wochen/Jahr
Ausland möglich?Eingeschränkt (BA-Genehmigung)Ja (seit Reform 2023)
Leistung während AbwesenheitBleibt erhaltenBleibt erhalten

Das Musterbrief auf dieser Seite ist für beide Situationen geeignet – wählen Sie den richtigen Empfänger (Bundesagentur oder Jobcenter) und passen Sie die Anrede entsprechend an.

So stellen Sie den Antrag richtig

  1. Frühzeitig stellen – Beantragen Sie die Ortsabwesenheit so früh wie möglich, mindestens 2 Wochen vor der geplanten Abreise. Die Behörde benötigt Bearbeitungszeit.
  2. Schriftlich einreichen – Kein Formular erforderlich; ein klares Schreiben mit Zeitraum, Zielort und Kontaktmöglichkeit genügt. Nutzen Sie das Musterschreiben auf dieser Seite.
  3. Antwort abwarten – Reisen Sie erst ab, wenn Sie eine schriftliche Genehmigung erhalten haben. Fahren Sie bei ausbleibender Antwort nicht einfach los – dies kann als ungenehmigte Abwesenheit gewertet werden und Leistungskürzungen auslösen.
  4. Erreichbarkeit sicherstellen – Nennen Sie im Antrag eine Telefonnummer, unter der Sie während der Abwesenheit erreichbar sind.
  5. Ablehnungsschreiben anfordern – Bittet die Behörde um eine schriftliche, begründete Ablehnung, falls die Genehmigung verweigert wird – dies ist Voraussetzung für einen Widerspruch.

Häufige Fragen (FAQ)

Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung verreise?

Wer ungenehmigt den orts- und zeitnahen Bereich verlässt, riskiert eine Sperrzeit (ALG I) oder eine Leistungskürzung bzw. -einstellung (Bürgergeld). Die Behörde kann feststellen, dass die Verfügbarkeit nicht gegeben war, und Leistungen rückwirkend für den betreffenden Zeitraum zurückfordern.

Was tun, wenn das Jobcenter nicht antwortet?

Wenden Sie sich telefonisch an Ihre zuständige Sachbearbeiterin oder Ihren Sachbearbeiter und bestehen Sie auf einer schriftlichen Bestätigung. Reisen Sie keinesfalls ohne schriftliche Genehmigung ab. Notfalls können Sie einen Widerspruch wegen Untätigkeit einlegen (§ 88 SGG) – Ihr Recht auf Bescheidung innerhalb angemessener Frist ist gesetzlich gesichert.

Kann ich die 3 Wochen aufteilen?

Ja. Die 3 Wochen Höchstdauer pro Kalenderjahr können auf mehrere Abwesenheitszeiten verteilt werden – beispielsweise zweimal 10 Tage und einmal 1 Woche. Für jeden separaten Zeitraum ist ein eigener Antrag erforderlich.

Gilt die Genehmigung auch für Auslandsreisen?

Bei Bürgergeld: Ja – seit der Reform 2023 ist ein Auslandsaufenthalt von bis zu 3 Wochen ausdrücklich zulässig (§ 7 Abs. 4a SGB II), sofern das Jobcenter zustimmt. Bei ALG I: Die Bundesagentur entscheidet im Einzelfall; Auslandsaufenthalte sind grundsätzlich möglich, werden aber strenger geprüft.

Rechtliche Grundlagen

Weitere Grundlage: Erreichbarkeitsanordnung (EAO) der Bundesagentur für Arbeit vom 23. Oktober 2000 (BAnz. S. 22025), insbesondere § 1 (orts- und zeitnaher Bereich) und § 2 Abs. 3 (Genehmigung der Ortsabwesenheit).

Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft Mai 2026.

Die Musterschreiben dienen als Formulierungshilfe. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen und Adressen. Die Schreiben sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.